Art. 13: Aktionsplan
Aktionsplan für die Pfade invasiver gebietsfremder Arten
Die Mitgliedstaaten müssen alle notwendigen Schritte unternehmen, um die nicht vorsätzliche Einbringung oder Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung in die bzw. innerhalb der EU zu verhindern.
Analyse und Priorisierung der Pfade
Zur Umsetzung sind in einem ersten Schritt durch jeden Mitgliedstaat innerhalb von 18 Monaten nach Annahme der Unionsliste eine umfassende Analyse und Priorisierung der Pfade nicht vorsätzlicher Einbringung und Ausbreitung für das jeweilige Hoheitsgebiet durchzuführen (Art. 13 Abs. 1). Die Umsetzung erfolgte in Deutschland im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens des Bundesamtes für Naturschutz. Die Ergebnisse wurden im Jahr 2018 in der Schriftenreihe BfN-Skripten veröffentlicht (BfN-Skripten 490 [pdf 8 MB]).
Erstellung des Aktionsplans
Innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Unionsliste ist für die ermittelten prioritären Pfaden ein einziger Aktionsplan oder ein Paket mit Aktionsplänen zu erstellen und zu implementieren (Art. 13 Abs. 2). Der Aktionsplan enthält Zeitpläne für die Maßnahmen und eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen und Verhaltenskodizes, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind (Art. 13 Abs. 2).
Gemäß Art. 13 Abs. 4 umfasst der Aktionsplan insbesondere Maßnahmen, die auf einer Kosten-Nutzen-Analyse beruhen und mit denen Folgendes erreicht werden soll:
Sensibilisierung;
Minimierung der Kontaminierung von Waren, Gütern, Fahrzeugen und Ausrüstungen durch Exemplare invasiver gebietsfremder Arten, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf die Beförderung invasiver gebietsfremder Arten aus Drittländern;
Gewährleistung anderer angemessener Kontrollen an den Unionsgrenzen als den amtlichen Kontrollen gemäß Art. 15.
Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs Jahre zu überprüfen (Art. 13 Abs. 5).
Die Erstellung des Aktionsplans wurde durch ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz begleitet und durch eine projektbegleitende Arbeitsgruppe (PAG) mit Vertreterinnen und Vertretern aus Behörden, Verbänden und Wissenschaft unter Leitung des Bundesamtes für Naturschutz unterstützt. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Aktionsplans wurde die Öffentlichkeit nach § 40f BNatSchG beteiligt.
Der Aktionsplan wurde gemäß § 40d Abs. 1 BNatSchG nach Anhörung der Länder durch das Bundesumweltministerium im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsministerium sowie dem Bundeslandwirtschaftsministerium beschlossen. Der Aktionsplan (Stand 8. Juni 2021) wurde mit Bekanntmachung vom 21. Juni 2021 im Bundesanzeiger am 9. August 2021 veröffentlicht und kann direkt als pdf-Datei Bundesanzeiger Amtlicher Teil 09.08.2021 B3 [pdf 3 MB] heruntergeladen werden.
Eine inhaltlich identische Fassung, jedoch mit einem verbesserten Layout ist ergänzend auf der Hompepage des Bundesumweltministeriums (Erster Aktionsplan zu invasiven Arten) verfügbar und kann dort als pdf-Datei heruntergeladen werden.