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Art. 16: Früherkennung

Die Früherkennung mit sofortiger Beseitigung

Vorsorge ist der beste Schutz gegen invasive Arten. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass trotz enormer Anstrengungen eine Ausbringung neuer invasiver Arten in die Umwelt nie hundertprozentig verhindert werden kann. Dann gilt es, insbesondere auch unter Kostengesichtspunkten, ihr Auftreten in der frühen Phase der Invasion rasch zu erkennen und schnellstmöglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Etablierung und Ausbreitung zu verhindern.

 

Beseitigung und Notifizierung

Jede Früherkennung einer neuen invasiven Art der Unionsliste in einem Mitgliedstaat ist bei der EU-Kommission unverzüglich zu notifizieren, damit auch alle anderen Mitgliedstaaten über das neue Auftreten informiert und gewarnt werden.

Liegt eine Früherkennung vor, sind folgende Schritte mit entsprechenden Notifizierungen festgeschrieben:

1. Jedes erstmalige Auftreten einer invasiven Art, aber auch ihr Wiederauftreten nach einer erfolgten Beseitigungsmaßnahme, ist unverzüglich zu notifizieren (Art. 16).

2. Innerhalb von drei Monaten müssen die geplanten Sofortmaßnahmen, mit denen die Art mit tödlichen oder nicht tödlichen Mitteln beseitigt werden soll, notifiziert werden (Art. 17). Die anzuwendenden Maßnahmen berücksichtigen dabei Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und den Tierschutz.

3. Nach erfolgter Beseitigung bzw. nach Ablauf der festgelegten Dauer der Maßnahmen erfolgt schließlich die dritte und abschließende Notifizierung (Art. 17). Dabei ist auch über die Wirksamkeit zu berichten. Bei Nicht-Beseitigung ist eine neue Sofortmaßnahme zu prüfen und zu notifizieren.

Sollte es aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats jedoch nicht möglich sein, die invasive Art zu beseitigen, kann dies begründet innerhalb einer verkürzten Zweimonatsfrist notifiziert werden (Art. 18). Diese Notifizierung wird innerhalb von zwei Monaten entweder durch die Kommission gebilligt – dann sind für diese Früherkennung Managementmaßnahmen festzulegen (Art. 19) – oder unter Beteiligung des Ausschusses (Art. 27) abgelehnt. Dann muss der Mitgliedstaat die Beseitigung durchführen.

Datenbank aller notifizierten Früherkennungen

Alle bisherigen notifizierten Früherkennungen in Deutschland (und in allen übrigen Mitgliedstaaten) können in der öffentlich zugänglichen Online-Datenbank der EU (European Alien Species Notification System - EASIN Notsys) recherchiert werden. Dort sind alle Angaben zum jeweiligen Fall inklusive der geplanten oder schon umgesetzten Sofortmaßnahmen sowie ggfs. die schon vorliegende Angabe zum Erfolg (beseitigt / nicht beseitigt) verfügbar. 

EASIN Notsys ist über diesen Link aufrufbar. Aktuell gibt es nur eine englischsprachige Version. Um nur Einsicht in die Fälle zu nehmen, ist KEINE Registrierung notwendig. Einfach im oberen linken Bereich der Webseite auf "Search Notifications" drücken. In der Regel erscheint dann eine Webseite, auf der unter "Type" schon "Early Detections (Art. 16)" voreingestellt ist. Zusätzlich könnte noch statt "all" ein jeweiliger Mitgliedstaat und/oder eine spezielle Art der Unionsliste ausgewählt werden. Lässt man beide "all" stehen, werden nach Drücken auf "Search" alle bisherigen Fälle aufgelistet. Dort besteht dann bei jedem Fall die Möglichkeit, sich alle Details anzeigen zu lassen. Bei den deutschen Fällen sind soweit vom System zugelassen, die Angaben in deutscher Sprache eingestellt worden.

Übersicht zu den Arten der Früherkennung in Deutschland

Folgende Arten der Unionsliste befinden sich in Deutschland gemäß Art. 16 EU-VO "in der frühen Phase der Invasion" und unterliegen somit bei einem Nachweis einer Beseitigungspflicht:

Gefäßpflanzen
Acacia saligna (Weidenblatt-Akazie)
Alternanthera philoxeroides (Alligatorkraut)
Andropogon virginicus (Blauständige Besensegge)
Baccharis halimifolia (Kreuzstrauch)
Cabomba caroliniana (Karolina-Haarnixe)*
Cardiospermum grandiflorum (Ballonwein)
Cortaderia jubata (Pampasgras)
Ehrharta calycina (Steppengras)
Eichhornia crassipes (Wasserhyazinthe)*
Gunnera tinctoria (Chilenischer Riesenrhabarber)
Gymnocoronis spilanthoides (Falscher Wasserfreund)
Hakea sericea (Nadelblättriges Nadelkissen)
Heracleum persicum (Persischer Bärenklau)
Heracleum sosnowskyi (Sosnowskyi Bärenklau)*
Humulus scandens (Japanischer Hopfen)
Lespedeza cuneata (Chinesischer Buschklee)
Ludwigia peploides (Flutendes Heusenkraut)*
Lygodium japonicum (Japanischer Kletterfarn)
Microstegium vimineum (Japanisches Stelzengras)
Parthenium hysterophorus (Karottenkraut)
Pennisetum setaceum (Afrikanisches Lampenputzergras)
Persicaria perfoliata (Durchwachsener Knöterich)
Prosopis juliflora (Mesquitebaum)
Pueraria lobata (Kudzu)
Rugulopteryx okamurae (Okamuras Braunalge)
Salvinia molesta (Schwimmfarn)
Triadica sebifera (Chinesischer Talgbaum)
Wirbellose Tiere
Arthurdendyus triangulatus (Neuseelandplattwurm)
Faxonius rusticus (Amerikanischer Rostkrebs)
Faxonius virilis (Viril-Flusskrebs)
Limnoperna fortunei (Goldene Muschel)
Solenopsis geminata (Tropische Feuerameise)
Solenopsis invicta (Rote Feuerameise)
Solenopsis richteri (Schwarze Feuerameise)
Vespa velutina nigrithorax (Asiatische Hornisse)*
Wasmannia auropunctata (Kleine Feuerameise)
Wirbeltiere
Acridotheres tristis (Hirtenmaina)*
Axis axis (Axis-Hirsch)
Callosciurus erythraeus (Pallas-Schönhörnchen)
Callosciurus finlaysonii (Finlayson-Hörnchen)
Channa argus (Argus-Schlangenkopffisch)
Corvus splendens (Glanzkrähe)
Fundulus heteroclitus (Zebra-Killifisch)#
Gambusia affinis (Westlicher Mosquitofisch)
Gambusia holbrooki (Östlicher Mosquitofisch)
Herpestes javanicus (Kleiner Mungo)
Lampropeltis getula (Kettennatter)*
Morone americana (Amerikanischer Seebarsch)
Muntiacus reevesi (Chinesischer Muntjak)*
Nasua nasua (Roter Nasenbär)*
Oxyura jamaicensis (Schwarzkopf-Ruderente)*
Perccottus glenii (Amurgrundel)
Plotosus lineatus (Gestreifter Korallenwels)
Pycnonotus cafer (Rußbülbül)
Sciurus carolinensis (Grauhörnchen)*
Sciurus niger (Fuchshörnchen)
Threskiornis aethiopicus (Heiliger Ibis)*
Xenopus laevis (Krallenfrosch)#
# Listung gilt erst ab dem 2. August 2024. * Früherkennung in Deutschland vorhanden. Gemäß Art. 16 EU-VO der Kommission notifiziert und Sofortmaßnahmen ergriffen.