Bundesamt für Naturschutz BfN

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Um negative Auswirkungen auf die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch invasive gebietsfremde Arten zu verhindern, existieren zahlreiche internationale Verträge sowie europäische und nationale rechtliche Regelungen:

Übereinkommen über die Biologische Vielfalt

Das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (CBD) schreibt im §8h erstmals Vorsorge, Kontrolle und Bekämpfung invasiver Arten als Ziel und Aufgabe des Naturschutzes völkerrechtlich fest. Im Jahre 2000 verpflichteten sich die Staaten mit Entscheidung V/8(6) zur Entwicklung nationaler Strategien. Dazu wurden auf der 6. Vertragsstaatenkonferenz 2002 auf Grundlage des Vorsorgeprinzips die "Guiding Principles on Invasive Alien Species", ein umfangreicher Maßnahmenkatalog als Muster für nationale Umsetzungsstrategien, verabschiedet.

Berner Konvention

Im Jahr 2003 wurde im Rahmen der Berner Konvention die Europäische Strategie zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten erarbeitet. Im Jahr 2004 wurde diese Strategie vom Europarat veröffentlicht.

CITES

Den Staaten der  Europäischen Union ermöglicht die das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA/CITES) umsetzende Europäische Artenschutzverordnung (EG 338/97) Einfuhrbeschränkungen für Arten, die eine ökologische Gefahr für die einheimischen Tier- und Pflanzenarten darstellen
(Art. 3 Abs. 2 d)). Im Anhang B sind zudem Arten aufgelistet, deren Einfuhr nach Art. 4 Abs. 2 genehmigungspflichtig ist.

EU Verordnung zu invasiven Arten

Am 1.1.2015 ist die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kraft getreten.

Im Mittelpunkt der Verordnung steht eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (Unionsliste), für die Maßnahmen zum zukünftigen Umgang (Prävention, Früherkennung und rasche Reaktion, Kontrolle) festgelegt werden. Die Liste wird unter Heranziehung von Risikoabschätzungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt. Jede Art muss bestimmte Kriterien erfüllen, um in die Liste aufgenommen werden zu können.

Nach befürwortender Stellungnahme durch den zuständigen Verwaltungsausschuss hat die EU-Kommission am 14.7.2016 die erste Unionsliste veröffentlicht, die am 3.8.2016 in Kraft getreten ist. In den nachfolgenden Jahren sind mehrere Ergänzungen der Unionsliste in Kraft getreten. Zukünftig können weitere invasive Arten gelistet werden.

FFH-Richtlinie

Nach Art. 22 b) der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass "die absichtliche Ansiedlung in der Natur einer in ihrem Hoheitsgebiet nicht einheimischen Art so geregelt wird, dass weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden; falls sie es für notwendig erachten, verbieten sie eine solche Ansiedlung."

Vogelschutz-Richtlinie

Gemäß Art. 11 der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, "dass sich die etwaige Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einheimisch sind, nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt."

BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz

Das zentrale Regelwerk für Deutschland ist das Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG), das die europäischen Richtlinien in nationales Recht umsetzt. Am 9. September 2017 ist das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive Arten (siehe oben) in Kraft getreten, das u.a. die bisherigen Regelungen über invasive Arten im BNatSchG entsprechend anpasst. 

BArtSchV - Bundesartenschutzverordnung

Ferner können in der Bundesartenschutzverordnung Besitz- und Vermarktungsverbote für Arten erlassen werden, die die Tier- und Pflanzenwelt verfälschen oder gefährden. Davon wurde bisher nur für vier gebietsfremde Tierarten Gebrauch gemacht (Amerikanischer Biber, Schnappschildkröte, Geierschildkröte und Grauhörnchen).

Pflanzenschutzgesetz

In der Land- und Forstwirtschaft existiert bereits auf der Basis des Pflanzenschutzgesetzes ein fester nationaler und EU-harmonisierter rechtlicher Rahmen, der durch entsprechende Einrichtungen und Verfahren (Julius Kühn Institut, Pflanzenschutzdienste der Länder, kommunale Pflanzenschutzämter, Zoll) umgesetzt wird.

Bundesjagdgesetz

Auch das Bundesjagdgesetz regelt das Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur und macht dies nach § 28 Abs. 3 von einer Genehmigung der Landesbehörden abhängig.

Weitere Gesetze

Schließlich nehmen das Bundeswaldgesetz, die Saatgutverordnung, das Sortenschutzgesetz, das Tierseuchengesetz und das Tierschutzgesetz Bezug auf gebietsfremde Arten.